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Land- und forstwirtschaftliche Sicherheitsvertrauenspersonen-Verordnung § 1

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliche Sicherheitsvertrauenspersonen-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 126/2023

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.06.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LF-SVP-VO

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Es muss mindestens folgende Anzahl von Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt werden:
    1. Ziffer eins
      bei einer Arbeitnehmerzahl von 10 bis 50: eine Sicherheitsvertrauensperson;
    2. Ziffer 2
      bei einer Arbeitnehmerzahl von 51 bis 100: zwei Sicherheitsvertrauenspersonen;
    3. Ziffer 3
      bei einer Arbeitnehmerzahl von 101 bis 300: drei Sicherheitsvertrauenspersonen;
    4. Ziffer 4
      für je weitere 300 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist jeweils eine Sicherheitsvertrauensperson zusätzlich zu bestellen.
  2. Absatz 2,Die Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen richtet sich nach der Anzahl der dauernd beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
  3. Absatz 3,Für die Ermittlung der Arbeitnehmerzahl ist bei der Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen auf den Betrieb im Sinne des Paragraph 276, LAG oder auf eine diesem gleichgestellte Arbeitsstätte im Sinne des Paragraph 277, LAG abzustellen. Die auf Baustellen (z.B. in einem land- und forstwirtschaftlichem Nebengewerbe) und auswärtigen Arbeitsstellen beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind einzurechnen.

Im RIS seit

27.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2023

Gesetzesnummer

20012247

Dokumentnummer

NOR40252664

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2023/126/P1/NOR40252664

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