Absatz eins,Es muss mindestens folgende Anzahl von Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt werden:
- Ziffer einsbei einer Arbeitnehmerzahl von 10 bis 50: eine Sicherheitsvertrauensperson;
- Ziffer 2bei einer Arbeitnehmerzahl von 51 bis 100: zwei Sicherheitsvertrauenspersonen;
- Ziffer 3bei einer Arbeitnehmerzahl von 101 bis 300: drei Sicherheitsvertrauenspersonen;
- Ziffer 4für je weitere 300 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist jeweils eine Sicherheitsvertrauensperson zusätzlich zu bestellen.