Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats-Wahlordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 6
Inkrafttretensdatum
01.06.2023
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
LF-BRWO
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
Aktives Wahlrecht
§ 6.Paragraph 6,
Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne Unterschied der Staatsbürgerschaft, die am Tag der Betriebs(Gruppen)versammlung zur Wahl des Wahlvorstandes, bei Teilversammlungen am Tag der letzten Teilversammlung, das 16. Lebensjahr vollendet haben, und an diesem Tag und am Tag der Wahl im Rahmen des Betriebes beschäftigt sind.
Im RIS seit
27.04.2023
Zuletzt aktualisiert am
27.04.2023
Gesetzesnummer
20012245
Dokumentnummer
NOR40252553