Bundesrecht konsolidiert

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Land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats-Wahlordnung § 6

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats-Wahlordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 124/2023

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.06.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LF-BRWO

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Aktives Wahlrecht

Paragraph 6,

Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne Unterschied der Staatsbürgerschaft, die am Tag der Betriebs(Gruppen)versammlung zur Wahl des Wahlvorstandes, bei Teilversammlungen am Tag der letzten Teilversammlung, das 16. Lebensjahr vollendet haben, und an diesem Tag und am Tag der Wahl im Rahmen des Betriebes beschäftigt sind.

Im RIS seit

27.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2023

Gesetzesnummer

20012245

Dokumentnummer

NOR40252553

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2023/124/P6/NOR40252553

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