Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats-Wahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 124 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.06.2023

Abkürzung

LF-BRWO

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Aktives Wahlrecht

Paragraph 6,

Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne Unterschied der Staatsbürgerschaft, die am Tag der Betriebs(Gruppen)versammlung zur Wahl des Wahlvorstandes, bei Teilversammlungen am Tag der letzten Teilversammlung, das 16. Lebensjahr vollendet haben, und an diesem Tag und am Tag der Wahl im Rahmen des Betriebes beschäftigt sind.

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2023

Gesetzesnummer

20012245

Dokumentnummer

NOR40252553