Bundesrecht konsolidiert

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Land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats-Wahlordnung § 4

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats-Wahlordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 124/2023

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.06.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LF-BRWO

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Wahlgrundsätze

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Die Mitglieder des Betriebsrates sind auf Grund des gleichen, unmittelbaren und geheimen Wahlrechtes und, soweit Absatz 3, nicht anderes bestimmt, nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes zu wählen.
  2. Absatz 2,Die Wahl hat mittels Stimmzettels durch persönliche Stimmabgabe oder in den Fällen des Paragraph 5, durch briefliche Stimmabgabe im Postweg zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Wird nur ein Wahlvorschlag eingebracht oder finden die Vorschriften des vereinfachten Wahlverfahrens (Paragraph 37,) Anwendung, so sind die Mitglieder des Betriebsrates mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen.

Im RIS seit

27.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2023

Gesetzesnummer

20012245

Dokumentnummer

NOR40252551

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2023/124/P4/NOR40252551

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