Absatz eins,Die Mitglieder des Betriebsrates sind auf Grund des gleichen, unmittelbaren und geheimen Wahlrechtes und, soweit Absatz 3, nicht anderes bestimmt, nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes zu wählen.
Land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats-Wahlordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 124 aus 2023,
römisch fünf
Paragraph 4
01.06.2023
LF-BRWO
60/01 Arbeitsvertragsrecht
27.04.2023
20012245
NOR40252551