Bundesrecht konsolidiert

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Abwassertechnik-Ausbildungsordnung § 6

Kurztitel

Abwassertechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 113/2023

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2025

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Abwassertechnik

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person hat kompetenzorientierte Aufgaben aus den nachfolgenden Bereichen zu bearbeiten.
    1. Ziffer eins
      Gesetzliche Grundlagen der Wasserwirtschaft,
    2. Ziffer 2
      chemische, physikalische und biologische Analysen von Abwasserproben,
    3. Ziffer 3
      Kennzahlen von Abwässern,
    4. Ziffer 4
      mechanische, chemische und biologische Abwasserbehandlung,
    5. Ziffer 5
      Schlammbehandlung,
    6. Ziffer 6
      Maßnahmen bei außergewöhnlichen Ereignissen,
    7. Ziffer 7
      Dokumentation.
  2. Absatz 2,Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      fachliche Richtigkeit,
    2. Ziffer 2
      Vollständigkeit der Aufgabenlösung.
  3. Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 150 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 180 Minuten zu beenden.

Im RIS seit

25.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2023

Gesetzesnummer

20012239

Dokumentnummer

NOR40252389

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2023/113/P6/NOR40252389

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