Absatz eins,Die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person hat kompetenzorientierte Aufgaben aus den nachfolgenden Bereichen zu bearbeiten.
- Ziffer einsGesetzliche Grundlagen der Wasserwirtschaft,
- Ziffer 2chemische, physikalische und biologische Analysen von Abwasserproben,
- Ziffer 3Kennzahlen von Abwässern,
- Ziffer 4mechanische, chemische und biologische Abwasserbehandlung,
- Ziffer 5Schlammbehandlung,
- Ziffer 6Maßnahmen bei außergewöhnlichen Ereignissen,
- Ziffer 7Dokumentation.