Bundesrecht konsolidiert

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Abwassertechnik-Ausbildungsordnung § 13

Kurztitel

Abwassertechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 113/2023

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

01.01.2025

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Eingeschränkte Zusatzprüfung

Paragraph 13,
  1. Absatz eins,Nach erfolgreich abgelegtem Vorbereitungskurs auf die Lehrabschlussprüfung gemäß Paragraph 12,, kann gemäß Paragraph 27, Absatz 3, Berufsausbildungsgesetz eine eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Abwassertechnik abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Fachgespräch. Für die Durchführung der eingeschränkten Zusatzprüfung gelten die Bestimmungen der Lehrabschlussprüfung gemäß den Paragraphen 10 bis 11,
  2. Absatz 2,Der beim Österreichischen Wasser- und Abfallwirtschaftsverband gemäß ÖWAV-Regelblatt 15 eingerichtete Kurs zur Klärfacharbeiterin oder zum Klärfacharbeiter entspricht den in der Tabelle in Paragraph 12, Absatz 2, genannten Gegenständen. Personen, die diesen Kurs erfolgreich absolviert haben, erfüllen damit diese Voraussetzung zum Antritt zur eingeschränkten Zusatzprüfung gemäß Paragraph 27, Absatz 3, BAG.

Schlagworte

Wasserverband

Im RIS seit

25.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2023

Gesetzesnummer

20012239

Dokumentnummer

NOR40252396

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2023/113/P13/NOR40252396

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