(6)Absatz 6,Die Grundausbildung gilt dann als erfolgreich abgelegt, wenn alle im Ausbildungsplan festgelegten Abschnitte absolviert wurden, alle Teilprüfungen inklusive der gemäß § 8 erforderlichen Facharbeit bestanden wurden und die gemäß § 9 vorgesehene Jobrotation erfolgt ist bzw. die schriftliche Arbeit positiv abgenommen wurde.Die Grundausbildung gilt dann als erfolgreich abgelegt, wenn alle im Ausbildungsplan festgelegten Abschnitte absolviert wurden, alle Teilprüfungen inklusive der gemäß Paragraph 8, erforderlichen Facharbeit bestanden wurden und die gemäß Paragraph 9, vorgesehene Jobrotation erfolgt ist bzw. die schriftliche Arbeit positiv abgenommen wurde.