Bundesrecht konsolidiert

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Grundausbildungsverordnung-BML § 15

Kurztitel

Grundausbildungsverordnung-BML

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 111/2023

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

22.04.2023

Außerkrafttretensdatum

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Prüfungsordnung

Paragraph 15,
  1. Absatz eins,Die in der Grundausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten sind in einer Dienstprüfung nachzuweisen. Die Dienstprüfung besteht aus Teilprüfungen. Mündliche Teilprüfungen sind für Bundesbedienstete öffentlich.
  2. Absatz 2,Über das „Ressortrecht“ ist eine mündliche Prüfung vor einer Einzelprüferin/einem Einzelprüfer abzulegen. Es ist von der Prüferin/dem Prüfer eine Prüfungsbestätigung auszustellen und die Beurteilung mit den Kalkülen „bestanden“, „mit Auszeichnung bestanden“ oder „nicht bestanden“ anzuführen.
  3. Absatz 3,Die Facharbeit gemäß Paragraph 8, wird von einem Prüfungssenat in einer mündlichen Prüfung bewertet. Die/Der Auszubildende hat im Rahmen der mündlichen Prüfung eine Zusammenfassung der Facharbeit vor dem Prüfungssenat zu präsentieren. Die Beiziehung der/des Fachvorgesetzen der/des Auszubildenden wird empfohlen. Die Gesamtbeurteilung erfolgt mit den Kalkülen „bestanden“, „mit Auszeichnung bestanden“ oder „nicht bestanden“. Über die Facharbeit ist vom fachlich zuständigen Mitglied der Prüfungskommission eine Prüfungsbestätigung auszustellen.
  4. Absatz 4,Zur Vorbereitung auf die Dienstprüfung ist der/dem Auszubildenden angemessene Zeit und entsprechende Unterstützung zu gewähren.
  5. Absatz 5,Eine nicht bestandene Teilprüfung kann zweimal wiederholt werden. Die zweite Wiederholung hat vor einem Prüfungssenat unter dem Vorsitz der/des Vorsitzenden der Prüfungskommission stattzufinden und es ist eine Reprobationsfrist von mindestens zwei Monaten einzuhalten.
  6. Absatz 6,Die Grundausbildung gilt dann als erfolgreich abgelegt, wenn alle im Ausbildungsplan festgelegten Abschnitte absolviert wurden, alle Teilprüfungen inklusive der gemäß Paragraph 8, erforderlichen Facharbeit bestanden wurden und die gemäß Paragraph 9, vorgesehene Jobrotation erfolgt ist bzw. die schriftliche Arbeit positiv abgenommen wurde.
  7. Absatz 7,Absolvierte Ausbildungen sind durch Vorlage von Teilnahme- und Prüfungsbestätigungen sowie einer Bestätigung über die schriftliche Arbeit zu belegen.
  8. Absatz 8,Die Grundausbildung ist innerhalb der vorgeschriebenen oder dienstvertraglich festgesetzten Frist positiv zu absolvieren.
  9. Absatz 9,Nach Abschluss der Grundausbildung wird von der Ausbildungsleiterin/dem Ausbildungsleiter ein Dienstprüfungszeugnis ausgestellt.

Schlagworte

Teilnahmebestätigung

Im RIS seit

25.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2023

Gesetzesnummer

20012238

Dokumentnummer

NOR40252374

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2023/111/P15/NOR40252374

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