Absatz eins,Die in der Grundausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten sind in einer Dienstprüfung nachzuweisen. Die Dienstprüfung besteht aus Teilprüfungen. Mündliche Teilprüfungen sind für Bundesbedienstete öffentlich.
Grundausbildungsverordnung-BML
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 111 aus 2023,
römisch fünf
Paragraph 15
22.04.2023
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Teilnahmebestätigung
25.04.2023
20012238
NOR40252374