Behördliche Einsicht
§ 2.Paragraph 2,
Wenn zuständige Behörden und zentrale Meldestellen eines Mitgliedstaats Daten gemäß § 1 abrufen, dann ist der Schlussteil des § 1 Abs. 2 nicht anzuwenden und es werden zusätzlich die Wohnsitze der wirtschaftlichen Eigentümer übermittelt. Bei Vorliegen einer Auskunftssperre gemäß dem Bundesgesetz über das polizeiliche Meldewesen (Meldegesetz 1991 – MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2021, wird anstelle des Wohnsitzes nur die Angabe, dass sich der Wohnsitz im Inland befindet, übermittelt. Wenn zuständige Behörden und zentrale Meldestellen eines Mitgliedstaats Daten gemäß Paragraph eins, abrufen, dann ist der Schlussteil des Paragraph eins, Absatz 2, nicht anzuwenden und es werden zusätzlich die Wohnsitze der wirtschaftlichen Eigentümer übermittelt. Bei Vorliegen einer Auskunftssperre gemäß dem Bundesgesetz über das polizeiliche Meldewesen (Meldegesetz 1991 – MeldeG), Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2021,, wird anstelle des Wohnsitzes nur die Angabe, dass sich der Wohnsitz im Inland befindet, übermittelt.