Kurztitel

WiEReG-VernetzungsV

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 82 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.03.2022

Index

37/05 Sonstiges Geld-, Währungs- und Kreditrecht

Text

Behördliche Einsicht

Paragraph 2,

Wenn zuständige Behörden und zentrale Meldestellen eines Mitgliedstaats Daten gemäß Paragraph eins, abrufen, dann ist der Schlussteil des Paragraph eins, Absatz 2, nicht anzuwenden und es werden zusätzlich die Wohnsitze der wirtschaftlichen Eigentümer übermittelt. Bei Vorliegen einer Auskunftssperre gemäß dem Bundesgesetz über das polizeiliche Meldewesen (Meldegesetz 1991 – MeldeG), Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2021,, wird anstelle des Wohnsitzes nur die Angabe, dass sich der Wohnsitz im Inland befindet, übermittelt.

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2022

Gesetzesnummer

20011836

Dokumentnummer

NOR40242662