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Frauenförderungsplan der Volksanwaltschaft § 2
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 1 am 07.10.2026
§ 3 am 07.10.2026
Alle Fassungen
§ 2 heute
§ 2 gültig ab 01.03.2022
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Frauenförderungsplan der Volksanwaltschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 66/2022
Typ
K
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
01.03.2022
Außerkrafttretensdatum
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Maßnahmen zur Zielerreichung
§ 2.
Paragraph 2,
(1)
Absatz eins,
Die Bedingungen für eine gleichberechtigte Beteiligung von Frauen an den Entscheidungsstrukturen entsprechend ihrem Anteil an der Beschäftigung sind zu schaffen bzw. beizubehalten.
(2)
Absatz 2,
Allen, auch neu eintretenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, ist das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG), insbesondere der Frauenförderungsplan, in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen.
(3)
Absatz 3,
Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind über die Funktion und die Aufgaben der bzw. des Gleichbehandlungsbeauftragten zu informieren.
(4)
Absatz 4,
Allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist die Teilnahme an Informationsveranstaltungen der bzw. des Gleichbehandlungsbeauftragen im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten innerhalb der Dienstzeit zu ermöglichen.
(5)
Absatz 5,
An der Zielerreichung der Gleichstellung der Geschlechter haben alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemeinsam mitzuwirken. Die Maßnahme zur Zielerreichung sind insbesondere von allen Personen in leitenden Funktionen mitzutragen und gegebenenfalls umzusetzen.
Im RIS seit
23.02.2022
Zuletzt aktualisiert am
25.08.2023
Gesetzesnummer
20011827
Dokumentnummer
NOR40242497
European Legislation Identifier (ELI)
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2022/66/P2/NOR40242497
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