Kurztitel

Frauenförderungsplan der Volksanwaltschaft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 66 aus 2022,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.03.2022

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Maßnahmen zur Zielerreichung

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Bedingungen für eine gleichberechtigte Beteiligung von Frauen an den Entscheidungsstrukturen entsprechend ihrem Anteil an der Beschäftigung sind zu schaffen bzw. beizubehalten.
  2. Absatz 2,Allen, auch neu eintretenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, ist das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG), insbesondere der Frauenförderungsplan, in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen.
  3. Absatz 3,Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind über die Funktion und die Aufgaben der bzw. des Gleichbehandlungsbeauftragten zu informieren.
  4. Absatz 4,Allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist die Teilnahme an Informationsveranstaltungen der bzw. des Gleichbehandlungsbeauftragen im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten innerhalb der Dienstzeit zu ermöglichen.
  5. Absatz 5,An der Zielerreichung der Gleichstellung der Geschlechter haben alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemeinsam mitzuwirken. Die Maßnahme zur Zielerreichung sind insbesondere von allen Personen in leitenden Funktionen mitzutragen und gegebenenfalls umzusetzen.

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2023

Gesetzesnummer

20011827

Dokumentnummer

NOR40242497