Bundesrecht konsolidiert

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EAG-Befreiungsverordnung § 9

Kurztitel

EAG-Befreiungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 61/2022 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 197/2024

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

11.07.2024

Außerkrafttretensdatum

Index

58/02 Energierecht

Text

Auskunfts-, Vorlage- und Meldepflicht

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Der Anspruchsberechtigte bzw. der Antragsteller hat der ORF-Beitrags Service GmbH eine Änderung der Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere eine Änderung seiner Einkommensverhältnisse oder des Hauptwohnsitzes, unverzüglich bekannt zu geben. Die ORF-Beitrags Service GmbH hat auf diese Verpflichtung im Zuge des Antragsverfahrens ausdrücklich hinzuweisen. Ebenso hat der Netzbetreiber auf diese Verpflichtung bei der Rechnungslegung hinzuweisen.
  2. Absatz 2,Der Anspruchsberechtigte bzw. der Antragsteller hat der ORF-Beitrags Service GmbH auf Verlangen jederzeit Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung zu geben.

Schlagworte

Auskunftspflicht, Vorlagepflicht

Im RIS seit

11.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2024

Gesetzesnummer

20011825

Dokumentnummer

NOR40263394

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2022/61/P9/NOR40263394

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