Bundesrecht konsolidiert

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EAG-Befreiungsverordnung § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EAG-Befreiungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 61/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.03.2022

Außerkrafttretensdatum

10.07.2024

Index

58/02 Energierecht

Text

Auskunfts-, Vorlage- und Meldepflicht

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Der Anspruchsberechtigte bzw. der Antragsteller hat der GIS eine Änderung der Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere eine Änderung seiner Einkommensverhältnisse oder des Hauptwohnsitzes, unverzüglich bekannt zu geben. Die GIS hat auf diese Verpflichtung im Zuge des Antragsverfahrens ausdrücklich hinzuweisen. Ebenso hat der Netzbetreiber auf diese Verpflichtung bei der Rechnungslegung hinzuweisen.
  2. Absatz 2,Der Anspruchsberechtigte bzw. der Antragsteller hat der GIS auf Verlangen jederzeit Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung zu geben.

Schlagworte

Auskunftspflicht, Vorlagepflicht

Im RIS seit

23.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2024

Gesetzesnummer

20011825

Dokumentnummer

NOR40242489

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2022/61/P9/NOR40242489

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