(2)Absatz 2,Abs. 1 ist nicht auf Betriebe anzuwenden,Absatz eins, ist nicht auf Betriebe anzuwenden,
deren gesamte landwirtschaftliche Nutzfläche (ohne Einrechnung von Almen und Gemeinschaftsweiden) höchstens fünfzehn Hektar beträgt, sofern auf weniger als zwei Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche Gemüse angebaut wird, oder
bei denen mehr als 90% der gesamten landwirtschaftlichen Nutzfläche (ohne Einrechnung von Almen und Gemeinschaftsweiden) als Dauergrünland oder Ackerfutterfläche genutzt wird.
Für Almflächen und Gemeinschaftsweiden sind keine Aufzeichnungen zu führen.