Bundesrecht konsolidiert

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Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung § 8

Kurztitel

Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 495/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NAPV

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Betriebsbezogene Aufzeichnungsverpflichtungen

Paragraph 8,
  1. Absatz eins,Über die Bewirtschaftung sind folgende Aufzeichnungen zu führen:
    1. Ziffer eins
      die Größe der landwirtschaftlichen Nutzfläche des Betriebes und der landwirtschaftlichen Nutzfläche, auf der stickstoffhältige Düngemittel ausgebracht wurden;
    2. Ziffer 2
      die Stickstoffmenge aus Wirtschaftsdünger nach Abzug der Stall- und Lagerverluste gemäß Anlage 4, die
      1. Litera a
        am Betrieb anfiel,
      2. Litera b
        an andere Betriebe abgegeben oder von anderen Betrieben übernommen wurde und
      3. Litera c
        auf der landwirtschaftlichen Nutzfläche des Betriebs ausgebracht wurde;
    3. Ziffer 3
      die auf der landwirtschaftlichen Nutzfläche ausgebrachte Stickstoffmenge aus Wirtschaftsdünger (nach Abzug der Stall- und Lagerverluste gemäß Anlage 4 und der Ausbringungsverluste), organischem Dünger und Mineraldünger und als jahreswirksame Menge (dh. die im Jahr der Anwendung wirksame Stickstoffmenge);
    4. Ziffer 4
      Bewässerungsmenge sowie die mit dem Bewässerungswasser zugeführte Stickstoffmenge gemäß Anlage 3 Abschnitt römisch vier;
    5. Ziffer 5
      der Stickstoffbedarf der angebauten Kulturen entsprechend der Ertragslage gemäß Anlage 3 unter Berücksichtigung des aus der Vorfrucht zur Verfügung stehenden Stickstoffs sowie die Größe der jeweiligen Anbauflächen;
    6. Ziffer 6
      Erntemenge von Ackerflächen samt Belegen (Wiegebelegen) bzw. aus der Ertragsermittlung über (Silo-)Kubatur für Kulturen, welche entsprechend einer Ertragslage höher als mittel gedüngt wurden (ausgenommen Ackerfutterflächen) im betreffenden Jahr;
    7. Ziffer 7
      Angabe, ob und wann eine Bodenbearbeitung zur Erneuerung des Pflanzenbewuchses gemäß Paragraph 5, Absatz 2, zweiter Satz durchgeführt worden ist unter Bezeichnung des Schlags und des Zeitpunkts der Bodenbearbeitung.
  2. Absatz 2,Absatz eins, ist nicht auf Betriebe anzuwenden,
    1. Ziffer eins
      deren gesamte landwirtschaftliche Nutzfläche (ohne Einrechnung von Almen und Gemeinschaftsweiden) höchstens fünfzehn Hektar beträgt, sofern auf weniger als zwei Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche Gemüse angebaut wird, oder
    2. Ziffer 2
      bei denen mehr als 90% der gesamten landwirtschaftlichen Nutzfläche (ohne Einrechnung von Almen und Gemeinschaftsweiden) als Dauergrünland oder Ackerfutterfläche genutzt wird.
    Für Almflächen und Gemeinschaftsweiden sind keine Aufzeichnungen zu führen.
  3. Absatz 3,Die Aufzeichnungen gemäß Absatz eins, sind bis spätestens 31. Jänner für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr zu führen. Die Aufzeichnungen sind sieben Jahre ab Ablauf des Kalenderjahres aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zu übermitteln.

Schlagworte

Stallverlust

Im RIS seit

28.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2024

Gesetzesnummer

20012132

Dokumentnummer

NOR40249610

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2022/495/P8/NOR40249610

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