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Rundfunkanzeigeverordnung § 2
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 1 am 23.08.2026
§ 3 am 23.08.2026
Alle Fassungen
§ 2 heute
§ 2 gültig ab 01.01.2023
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Rundfunkanzeigeverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 453/2022
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
01.01.2023
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
RFA-V
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Elektronisches Format
§ 2.
Paragraph 2,
(1)
Absatz eins,
Die unter die Anzeigepflicht fallenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen sowie Änderungen derselben sind per E-Mail an die E-Mail-Adresse anzeige.rundfunk@rtr.at zu übermitteln.
(2)
Absatz 2,
Der Betreff des E-Mails hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
1.
Ziffer eins
Name des Anbieters,
2.
Ziffer 2
den Hinweis, dass es sich um eine Anzeige nach § 133 Abs. 1 TKG 2021 handelt,
den Hinweis, dass es sich um eine Anzeige nach Paragraph 133, Absatz eins, TKG 2021 handelt,
3.
Ziffer 3
Angaben dazu, ob es sich um eine Neuanzeige oder eine Änderungsanzeige handelt.
(3)
Absatz 3,
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen sind als PDF-Dokument im Anhang des E-Mails zu übermitteln. Die übermittelten Dokumente haben alle für die Darstellung notwendigen Inhalte zu enthalten, ein Nachladen von externen Datenströmen ist unzulässig. Der Dokumenteninhalt muss orts- und systemunabhängig darstellbar sein.
(4)
Absatz 4,
Bei Änderungsanzeigen sind die anzeigten Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Entgeltbestimmungen in einem PDF-Dokument zu übermitteln und die geänderten Bestimmungen im Änderungsmodus darzustellen oder anderweitig deutlich und nachvollziehbar kenntlich zu machen. Darüber hinaus ist ein weiteres PDF-Dokument mit jener Version der Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Entgeltbestimmungen, die der Anbieter im Geschäftsverkehr zu verwenden beabsichtigt, zu übermitteln.
Im RIS seit
14.12.2022
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2022
Gesetzesnummer
20012105
Dokumentnummer
NOR40248916
European Legislation Identifier (ELI)
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2022/453/P2/NOR40248916
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