Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Progressionsberichtsverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
14.12.2022
Außerkrafttretensdatum
18.08.2025
Abkürzung
PBV
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Text
§ 3.Paragraph 3,
Diese Verordnung ist erstmalig auf den Progressionsbericht für das Kalenderjahr 2024 anzuwenden. § 2 der Verordnung ist auf die Studie des Instituts für Höhere Studien (IHS) und des Österreichischen Instituts für Wirtschaftsforschung (WIFO) vom 31. August 2022 „Schätzung der kalten Progression als Grundlage für Maßnahmen zur Inflationsabgeltung für das Jahr 2023“ entsprechend anzuwenden. Diese Verordnung ist erstmalig auf den Progressionsbericht für das Kalenderjahr 2024 anzuwenden. Paragraph 2, der Verordnung ist auf die Studie des Instituts für Höhere Studien (IHS) und des Österreichischen Instituts für Wirtschaftsforschung (WIFO) vom 31. August 2022 „Schätzung der kalten Progression als Grundlage für Maßnahmen zur Inflationsabgeltung für das Jahr 2023“ entsprechend anzuwenden.
Im RIS seit
13.12.2022
Zuletzt aktualisiert am
19.08.2025
Gesetzesnummer
20012104
Dokumentnummer
NOR40248913