Bundesrecht konsolidiert

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GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung § 4

Kurztitel

GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 403/2022 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 1/2026

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

03.01.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GSP-AV

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Verfahren für die Antragstellung

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Die Anträge und Anzeigen sind über die Website „www.eama.at“ bei der AMA durch automationsunterstützte und strukturierte Datenübertragung und unter Verwendung der vorgesehenen Online-Formulare (Online-Antrag) einzureichen. Zur Sicherstellung der Datenintegrität bei Online-Anträgen hat entsprechend dem Stand der Technik jede Übertragung verschlüsselt zu erfolgen (Transportverschlüsselung) und ist auch eine Verschlüsselung der Inhalte durch asymmetrische Verschlüsselungsverfahren vorzusehen (Inhaltsverschlüsselung).
  2. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, können Meldungen sowie Anträge auf elektronischem Weg unter Verwendung der verfügbar gemachten Formulare durch Hochladen eines eigenhändig unterschriebenen Formulars oder Dokuments (E-Antrag), in Papierform, mittels E-Mail oder Telefax eingereicht werden, wenn dies auf der Homepage der AMA sowie auf den verfügbar gemachten Anträgen und Anzeigen ausdrücklich ermöglicht wird.
  3. Absatz 3,Die in Absatz eins, genannten Anträge sind unter Verwendung der vorgesehenen Online-Applikation nach qualifizierter elektronischer Signatur des Antragstellers gemäß Paragraph 4, des E-Government-Gesetzes (E-GovG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, einzureichen. Zur Vermeidung von Missbräuchen ist durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu gewährleisten, dass der Antrag oder die Anzeige nur von demjenigen eingebracht werden kann, der als Antragsteller bezeichnet wird.
  4. Absatz 4,Die AMA hat zu protokollieren, wann die Daten der Anträge bei ihr eingelangt sind (Tag und Uhrzeit bei Online-Anträgen bzw. Tag bei den Anträgen gemäß Absatz 2,) und dies auf Anfrage dem Einreicher bekannt zu geben; für dieses Protokoll gelten die Aufbewahrungsfristen gemäß Paragraph 16, sinngemäß.
  5. Absatz 5,Sofern durch länger andauernde technische Probleme im eAMA-Bereich oder im Bereich der qualifizierten elektronischen Signatur eine fristgerechte Einreichung der Online-Anträge nicht sichergestellt werden kann, hat die AMA auf ihrer Internetseite unverzüglich die notwendigen (Ersatz-)Maßnahmen zur Ermöglichung einer fristgerechten Antragstellung bekanntzugeben.
  6. Absatz 6,Abweichend von den Absatz eins bis 5 gelten für die Projektmaßnahmen 73-02, 73-07, 73-12, 73-13, 73-14 und 75-02 die Festlegungen der jeweils zuständigen Bewilligenden Stelle für die Verfahren zur Antragstellung.

Schlagworte

Klimafonds

Im RIS seit

15.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2026

Gesetzesnummer

20012055

Dokumentnummer

NOR40275083

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2022/403/P4/NOR40275083

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