(6)Absatz 6,Abweichend von den Abs. 1 bis 5 gelten für die Projektmaßnahmen 73-02, 73-07, 73-12, 73-13, 73-14, 73-17 und 75-02 sowie die Projektmaßnahmen 73-15, 77-02 und 78-03, soweit es sich um kofinanzierte Förderungen des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, des Klima- und Energiefonds oder des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft – ausgenommen die Themenbereiche Alpenkonvention und Tourismus – handelt, die Festlegungen der jeweils zuständigen Bewilligenden Stelle für die Verfahren zur Antragstellung.Abweichend von den Absatz eins bis 5 gelten für die Projektmaßnahmen 73-02, 73-07, 73-12, 73-13, 73-14, 73-17 und 75-02 sowie die Projektmaßnahmen 73-15, 77-02 und 78-03, soweit es sich um kofinanzierte Förderungen des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, des Klima- und Energiefonds oder des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft – ausgenommen die Themenbereiche Alpenkonvention und Tourismus – handelt, die Festlegungen der jeweils zuständigen Bewilligenden Stelle für die Verfahren zur Antragstellung.