Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

PD-Zuordnungs-Verordnung § 5

Kurztitel

PD-Zuordnungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 399/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.09.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PD-Zuo-V

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
64/03 Landeslehrer

Text

Reduktion der Berufspraxiszeiten (Mangelsituation)

Paragraph 5,

Solange geeignete Personen, die die für ihre Verwendung vorgeschriebene Berufspraxis nachweisen können, nicht gefunden werden, dürfen auch Personen aufgenommen werden, welche die vorgeschriebene Berufspraxis mindestens im halben Ausmaß, jedenfalls aber im Umfang einer einjährigen Berufspraxis erfüllen. Werden die Berufspraxiserfordernisse im Sinne des ersten Satzes erfüllt, gelten die vorgeschriebenen Berufspraxiserfordernisse auch für eine spätere gleichartige Verwendung als erfüllt.

Im RIS seit

28.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2022

Gesetzesnummer

20012050

Dokumentnummer

NOR40247814

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2022/399/P5/NOR40247814

Navigation im Suchergebnis