PD-Zuordnungs-Verordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 399 aus 2022,
römisch fünf
Paragraph 5
01.09.2022
PD-Zuo-V
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948; 64/03 Landeslehrer
Solange geeignete Personen, die die für ihre Verwendung vorgeschriebene Berufspraxis nachweisen können, nicht gefunden werden, dürfen auch Personen aufgenommen werden, welche die vorgeschriebene Berufspraxis mindestens im halben Ausmaß, jedenfalls aber im Umfang einer einjährigen Berufspraxis erfüllen. Werden die Berufspraxiserfordernisse im Sinne des ersten Satzes erfüllt, gelten die vorgeschriebenen Berufspraxiserfordernisse auch für eine spätere gleichartige Verwendung als erfüllt.
28.10.2022
20012050
NOR40247814