(1)Absatz eins,Landwirtschaftliche Betriebe, die insgesamt mehr als fünf Hektar Ackerflächen bewirtschaften, haben über die Verpflichtungen zur Bewirtschaftung gemäß § 3 und § 4 Aufzeichnungen zu führen. Dabei ist insbesondere Folgendes zu dokumentieren:Landwirtschaftliche Betriebe, die insgesamt mehr als fünf Hektar Ackerflächen bewirtschaften, haben über die Verpflichtungen zur Bewirtschaftung gemäß Paragraph 3 und Paragraph 4, Aufzeichnungen zu führen. Dabei ist insbesondere Folgendes zu dokumentieren:
Bezeichnung und Größe des Schlages bzw. Feldstücks, auf dem Düngemittel gemäß § 3 Abs. 1 oder § 4 ausgebracht wurden;Bezeichnung und Größe des Schlages bzw. Feldstücks, auf dem Düngemittel gemäß Paragraph 3, Absatz eins, oder Paragraph 4, ausgebracht wurden;
Bezeichnung der anzubauenden Kultur;
Zeitpunkt (Datum und Uhrzeit) von Beginn und Ende der Ausbringung sowie von Beginn und Ende der Einarbeitung;
Art des aufgebrachten Düngemittels gemäß § 3 Abs. 1 oder § 4;Art des aufgebrachten Düngemittels gemäß Paragraph 3, Absatz eins, oder Paragraph 4,;
gegebenenfalls Angaben über die verzögerte Einarbeitung gemäß § 3 Abs. 2.gegebenenfalls Angaben über die verzögerte Einarbeitung gemäß Paragraph 3, Absatz 2,
Die Aufzeichnungen können für vergleichbare Schläge zusammengefasst werden.