Bundesrecht konsolidiert

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Ammoniakreduktionsverordnung § 6

Kurztitel

Ammoniakreduktionsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 395/2022 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 172/2024

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

03.07.2024

Außerkrafttretensdatum

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Betriebsbezogene Aufzeichnungsverpflichtungen

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Landwirtschaftliche Betriebe, die insgesamt mehr als fünf Hektar Ackerflächen bewirtschaften, haben über die Verpflichtungen zur Bewirtschaftung gemäß Paragraph 3 und Paragraph 4, Aufzeichnungen zu führen. Dabei ist insbesondere Folgendes zu dokumentieren:
    1. Ziffer eins
      Bezeichnung und Größe des Schlages bzw. Feldstücks, auf dem Düngemittel gemäß Paragraph 3, Absatz eins, oder Paragraph 4, ausgebracht wurden;
    2. Ziffer 2
      Bezeichnung der anzubauenden Kultur;
    3. Ziffer 3
      Zeitpunkt (Datum und Uhrzeit) von Beginn und Ende der Ausbringung sowie von Beginn und Ende der Einarbeitung;
    4. Ziffer 4
      Art des aufgebrachten Düngemittels gemäß Paragraph 3, Absatz eins, oder Paragraph 4,;
    5. Ziffer 5
      gegebenenfalls Angaben über die verzögerte Einarbeitung gemäß Paragraph 3, Absatz 2,
    Die Aufzeichnungen können für vergleichbare Schläge zusammengefasst werden.
  2. Absatz 2,Landwirtschaftliche Betriebe, die unter die Ausnahme des Paragraph 5 a, Absatz 2, fallen, haben über das Management der Schwimmdecke folgende Aufzeichnungen zu führen:
    1. Ziffer eins
      Art der Schwimmdecke (natürlich oder künstlich induziert) und ihre Stärke (in cm);
    2. Ziffer 2
      Art und Zeitpunkt (Datum und Uhrzeit) des Manipulationsvorgangs;
    3. Ziffer 3
      Zeitpunkt der Aufbringung oder Wiederherstellung der künstlich induzierten Schwimmdecke und das verwendete Material (Strohhäcksel oder vergleichbare pflanzliche Materialien).
  3. Absatz 3,Die Aufzeichnungen sind jeweils zeitnah, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach dem Zeitpunkt der Ausbringung gemäß Paragraph 3, oder Paragraph 4, oder des Manipulationsvorgangs der Schwimmdecke zu führen.
  4. Absatz 4,Die Aufzeichnungen sind sieben Jahre ab Ablauf des Kalenderjahres aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.

Im RIS seit

02.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2024

Gesetzesnummer

20012047

Dokumentnummer

NOR40262800

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2022/395/P6/NOR40262800

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