Absatz eins,Landwirtschaftliche Betriebe, die insgesamt mehr als fünf Hektar Ackerflächen bewirtschaften, haben über die Verpflichtungen zur Bewirtschaftung gemäß Paragraph 3 und Paragraph 4, Aufzeichnungen zu führen. Dabei ist insbesondere Folgendes zu dokumentieren:
- Ziffer einsBezeichnung und Größe des Schlages bzw. Feldstücks, auf dem Düngemittel gemäß Paragraph 3, Absatz eins, oder Paragraph 4, ausgebracht wurden;
- Ziffer 2Bezeichnung der anzubauenden Kultur;
- Ziffer 3Zeitpunkt (Datum und Uhrzeit) von Beginn und Ende der Ausbringung sowie von Beginn und Ende der Einarbeitung;
- Ziffer 4Art des aufgebrachten Düngemittels gemäß Paragraph 3, Absatz eins, oder Paragraph 4,;
- Ziffer 5gegebenenfalls Angaben über die verzögerte Einarbeitung gemäß Paragraph 3, Absatz 2,
Die Aufzeichnungen können für vergleichbare Schläge zusammengefasst werden.