(2)Absatz 2,Von der Abdeckungsverpflichtung gemäß Abs. 1 sind bereits bestehende Anlagen und Behälter zur Lagerung von flüssigem Wirtschaftsdünger und flüssigem Gärrest ausgenommen, die über eine dauerhaft stabile Schwimmdecke im Sinne des § 2 Z 18 verfügen. Die Schwimmdecke darf höchstens zwei Mal pro Jahr einem Manipulationsvorgang (insbesondere Aufrühren, Homogenisieren) unterzogen werden, bei dem sie zumindest teilweise beseitigt oder beeinträchtigt wird. Künstlich induzierte Schwimmdecken (Auflagen aus Strohhäcksel oder vergleichbaren pflanzlichen Materialien) sind nach jedem Manipulationsvorgang umgehend vollständig wiederherzustellen.Von der Abdeckungsverpflichtung gemäß Absatz eins, sind bereits bestehende Anlagen und Behälter zur Lagerung von flüssigem Wirtschaftsdünger und flüssigem Gärrest ausgenommen, die über eine dauerhaft stabile Schwimmdecke im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 18, verfügen. Die Schwimmdecke darf höchstens zwei Mal pro Jahr einem Manipulationsvorgang (insbesondere Aufrühren, Homogenisieren) unterzogen werden, bei dem sie zumindest teilweise beseitigt oder beeinträchtigt wird. Künstlich induzierte Schwimmdecken (Auflagen aus Strohhäcksel oder vergleichbaren pflanzlichen Materialien) sind nach jedem Manipulationsvorgang umgehend vollständig wiederherzustellen.