Kurztitel

Ammoniakreduktionsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 395 aus 2022, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 172 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5 a

Inkrafttretensdatum

03.07.2024

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Bestehende Anlagen oder Behälter zur Lagerung von flüssigem Wirtschaftsdünger und flüssigem Gärrest

Paragraph 5 a,

  1. Absatz eins,Bestehende Anlagen oder Behälter zur Lagerung von flüssigem Wirtschaftsdünger und flüssigem Gärrest ab einem gesamtbetrieblichen Fassungsvermögen von 240 m3 sind spätestens ab dem 1. Jänner 2028, sofern sie nicht mit einer festen Abdeckung ausgestattet oder nachgerüstet wurden, zumindest mit einer vollflächigen flexiblen künstlichen Abdeckung im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 17, auszustatten.
  2. Absatz 2,Von der Abdeckungsverpflichtung gemäß Absatz eins, sind bereits bestehende Anlagen und Behälter zur Lagerung von flüssigem Wirtschaftsdünger und flüssigem Gärrest ausgenommen, die über eine dauerhaft stabile Schwimmdecke im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 18, verfügen. Die Schwimmdecke darf höchstens zwei Mal pro Jahr einem Manipulationsvorgang (insbesondere Aufrühren, Homogenisieren) unterzogen werden, bei dem sie zumindest teilweise beseitigt oder beeinträchtigt wird. Künstlich induzierte Schwimmdecken (Auflagen aus Strohhäcksel oder vergleichbaren pflanzlichen Materialien) sind nach jedem Manipulationsvorgang umgehend vollständig wiederherzustellen.
  3. Absatz 3,Die Bestimmungen der Absatz eins und 2 gelten nicht für leerstehende Anlagen oder Behälter im Bestand, für die keine weitere Nutzung zur Lagerung von flüssigem Wirtschaftsdünger oder flüssigem Gärrest mehr vorgesehen ist.

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2024

Gesetzesnummer

20012047

Dokumentnummer

NOR40262803