(1)Absatz eins,Die Geschäftsführung des Fachbeirats Netzsicherheit obliegt gemäß § 45 Abs. 7 TKG 2021 der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH. Die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH hat alle organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, um dem Fachbeirat Netzsicherheit die Erfüllung seiner Aufgaben zu ermöglichen.Die Geschäftsführung des Fachbeirats Netzsicherheit obliegt gemäß Paragraph 45, Absatz 7, TKG 2021 der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH. Die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH hat alle organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, um dem Fachbeirat Netzsicherheit die Erfüllung seiner Aufgaben zu ermöglichen.