Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Geschäftsordnung für den Fachbeirat für Sicherheit in elektronischen Kommunikationsnetzen
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 16
Inkrafttretensdatum
22.10.2022
Außerkrafttretensdatum
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
§ 16.Paragraph 16,
Die Mitglieder des Fachbeirats für Sicherheit in elektronischen Kommunikationsnetzen haben Anspruch auf Ersatz der angemessenen Reisekosten und Barauslagen sowie ein Sitzungsgeld (§ 45 Abs. 12 TKG 2021). Jedem Mitglied dieses Fachbeirats gebührt an einem Tag für die Teilnahme an Sitzungen ein Sitzungsgeld von 80 Euro für jede angefangene halbe Stunde. Das Sitzungsgeld beträgt jedoch mindestens 320 Euro. Die Sitzungsgelder sind vierteljährlich von der Geschäftsstelle anzuweisen. Die Mitglieder des Fachbeirats für Sicherheit in elektronischen Kommunikationsnetzen haben Anspruch auf Ersatz der angemessenen Reisekosten und Barauslagen sowie ein Sitzungsgeld (Paragraph 45, Absatz 12, TKG 2021). Jedem Mitglied dieses Fachbeirats gebührt an einem Tag für die Teilnahme an Sitzungen ein Sitzungsgeld von 80 Euro für jede angefangene halbe Stunde. Das Sitzungsgeld beträgt jedoch mindestens 320 Euro. Die Sitzungsgelder sind vierteljährlich von der Geschäftsstelle anzuweisen.
Im RIS seit
24.10.2022
Zuletzt aktualisiert am
24.10.2022
Gesetzesnummer
20012044
Dokumentnummer
NOR40247720