Bundesrecht konsolidiert

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Geschäftsordnung für den Fachbeirat für Sicherheit in elektronischen Kommunikationsnetzen § 16

Kurztitel

Geschäftsordnung für den Fachbeirat für Sicherheit in elektronischen Kommunikationsnetzen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 393/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

22.10.2022

Außerkrafttretensdatum

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Paragraph 16,

Die Mitglieder des Fachbeirats für Sicherheit in elektronischen Kommunikationsnetzen haben Anspruch auf Ersatz der angemessenen Reisekosten und Barauslagen sowie ein Sitzungsgeld (Paragraph 45, Absatz 12, TKG 2021). Jedem Mitglied dieses Fachbeirats gebührt an einem Tag für die Teilnahme an Sitzungen ein Sitzungsgeld von 80 Euro für jede angefangene halbe Stunde. Das Sitzungsgeld beträgt jedoch mindestens 320 Euro. Die Sitzungsgelder sind vierteljährlich von der Geschäftsstelle anzuweisen.

Im RIS seit

24.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2022

Gesetzesnummer

20012044

Dokumentnummer

NOR40247720

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2022/393/P16/NOR40247720

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