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Meldung und Abfrage von Daten und die Einsichtnahme in Daten bei der RTR-GmbH als Zentrale Stelle für Infrastrukturdaten § 6

Kurztitel

Meldung und Abfrage von Daten und die Einsichtnahme in Daten bei der RTR-GmbH als Zentrale Stelle für Infrastrukturdaten

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 391/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

12.12.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZIS-V 2022

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Datenformate und Koordinatensystem

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Die von den Meldeverpflichteten nach Paragraph eins, zu meldenden Daten müssen in einem der nachfolgenden Datenformate vorliegen oder in eines dieser Datenformate exportiert oder konvertiert werden können:
    1. Ziffer eins
      ESRI Shape,
    2. Ziffer 2
      GeoPackage,
    3. Ziffer 3
      KML,
    4. Ziffer 4
      DXF,
    5. Ziffer 5
      unverschlüsselte Archivdateien der unter Ziffer eins bis 4 genannten Datenformate, wenn die Dateiendungen in der Archivdatei überprüft werden können.
  2. Absatz 2,Die nach Paragraph eins, Meldeverpflichteten haben bei der Meldung von georeferenzierten Daten das Koordinatensystem, in das diese Daten projiziert sind, anzugeben.

Im RIS seit

21.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2022

Gesetzesnummer

20012043

Dokumentnummer

NOR40247689

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2022/391/P6/NOR40247689

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