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Meldung und Abfrage von Daten und die Einsichtnahme in Daten bei der RTR-GmbH als Zentrale Stelle für Infrastrukturdaten § 5

Kurztitel

Meldung und Abfrage von Daten und die Einsichtnahme in Daten bei der RTR-GmbH als Zentrale Stelle für Infrastrukturdaten

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 391/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

12.12.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZIS-V 2022

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Datenumfang

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Die nach Paragraph eins, Meldeverpflichteten haben der RTR-GmbH folgende Mindestinformationen über Infrastrukturen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, zu melden:
    1. Ziffer eins
      den georeferenzierten Standort,
    2. Ziffer 2
      die georeferenzierten Leitungswege nach Zugangspunkten und Streckenführung (Trassenführung, Straßenzüge, Luftlinie) in der höchsten vorliegenden Lagegenauigkeit,
    3. Ziffer 3
      die Art der Infrastrukturen nach den in Paragraph 3, Absatz eins, genannten Bezeichnungen,
    4. Ziffer 4
      die gegenwärtige Nutzung der Infrastrukturen, das ist das Hauptgeschäftsfeld des Infrastrukturinhabers, gegebenenfalls auch konkretere Informationen über die Nutzung einzelner Infrastrukturen und
    5. Ziffer 5
      einen oder gegebenenfalls mehrere Ansprechpartner bzw. Kontaktmöglichkeiten.
  2. Absatz 2,Die nach Paragraph 80, Absatz 4, TKG 2021 Verpflichteten haben der RTR-GmbH folgende Mindestinformationen über ihre geplanten Bauarbeiten in elektronischer Form gemäß Paragraph 6, zur Verfügung zu stellen:
    1. Ziffer eins
      den georeferenzierten Standort,
    2. Ziffer 2
      die Art der Arbeiten als Kurzbeschreibung des geplanten Bauvorhabens,
    3. Ziffer 3
      die betroffenen Netzkomponenten, sofern zutreffend nach den in Paragraph 3, Absatz eins, genannten Bezeichnungen,
    4. Ziffer 4
      den geplanten Beginn,
    5. Ziffer 5
      das geplante Ende der Bauarbeiten und
    6. Ziffer 6
      einen oder gegebenenfalls mehrere Ansprechpartner bzw. Kontaktmöglichkeiten.
  3. Absatz 3,Die nach Paragraph eins, Meldeverpflichteten haben quartalsweise alle Aktualisierungen und neuen Elemente der in Absatz eins und Absatz 2, genannten Mindestinformationen innerhalb von zwei Monaten nach Ende des jeweiligen Quartals der RTR-GmbH zu melden. Die RTR-GmbH kann diese Frist über rechtzeitiges begründetes Ersuchen um höchstens einen Monat verlängern, wenn dies erforderlich ist, um die Zuverlässigkeit der bereitgestellten Informationen zu garantieren.
  4. Absatz 4,Die nach Paragraph eins, Meldeverpflichteten können bei der Meldung gemäß Absatz eins und Absatz 3, einzelne Standorte und Leitungswege bzw. bei der Meldung gemäß Absatz 2, einzelne betroffene Netzkomponenten insofern markieren, als sie davon ausgehen, dass durch eine Mitbenutzung oder eine gemeinsame Bauführung die Gefahr einer Störung oder Zerstörung droht, welche Auswirkungen auf das Leben oder die Gesundheit von Menschen, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder schwerwiegende Auswirkungen auf die Volkswirtschaft des Landes haben würden (sensible Infrastrukturen).
  5. Absatz 5,Meldet ein nach Paragraph eins, Meldeverpflichteter der RTR-GmbH über die in Absatz eins bis Absatz 4, genannten Mindestinformationen hinausgehende weitere Informationen, dürfen auch diese zusätzlichen Informationen von der RTR-GmbH verarbeitet und in die Beauskunftung gemäß Paragraphen 71, 72, 81, Absatz eins und Absatz 2, TKG 2021 einbezogen werden.
  6. Absatz 6,Nach Paragraph eins, Meldeverpflichtete können gegenüber der RTR-GmbH freiwillig erklären, dass von ihnen gemeldete Informationen auch über den in dieser Verordnung vorgesehenen Umfang hinaus in Beauskunftungen gemäß Paragraphen 71, 72, 81, Absatz eins und Absatz 2, TKG 2021 einbezogen werden dürfen. Eine Erklärung nach diesem Absatz ist jederzeit ohne Begründung gegenüber der RTR-GmbH widerrufbar.

Im RIS seit

21.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2022

Gesetzesnummer

20012043

Dokumentnummer

NOR40247688

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2022/391/P5/NOR40247688

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