Absatz eins,Die nach Paragraph eins, Meldeverpflichteten haben der RTR-GmbH folgende Mindestinformationen über Infrastrukturen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, zu melden:
- Ziffer einsden georeferenzierten Standort,
- Ziffer 2die georeferenzierten Leitungswege nach Zugangspunkten und Streckenführung (Trassenführung, Straßenzüge, Luftlinie) in der höchsten vorliegenden Lagegenauigkeit,
- Ziffer 3die Art der Infrastrukturen nach den in Paragraph 3, Absatz eins, genannten Bezeichnungen,
- Ziffer 4die gegenwärtige Nutzung der Infrastrukturen, das ist das Hauptgeschäftsfeld des Infrastrukturinhabers, gegebenenfalls auch konkretere Informationen über die Nutzung einzelner Infrastrukturen und
- Ziffer 5einen oder gegebenenfalls mehrere Ansprechpartner bzw. Kontaktmöglichkeiten.