Bundesrecht konsolidiert

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Genehmigungen im Zusammenhang mit Sanktionsmaßnahmen in Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens § 4

Kurztitel

Genehmigungen im Zusammenhang mit Sanktionsmaßnahmen in Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 375/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

09.10.2022

Außerkrafttretensdatum

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Meldepflicht

Paragraph 4,

Auftraggeber sind verpflichtet, der Bundesministerin für Justiz binnen 14 Tagen

  1. Ziffer eins
    nach Bekanntgabe der Vergabe eines Auftrages oder eines Konzessionsvertrages, für die sie eine Genehmigung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, in Anspruch genommen haben, dies, oder
  2. Ziffer 2
    die Fortsetzung der Erfüllung von Aufträgen oder Konzessionsverträgen, für die sie eine Genehmigung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, in Anspruch genommen haben,
unter Verweis auf die Bekanntgabe und den gemäß Paragraph 2, Absatz 3, in Anspruch genommenen Tatbestand schriftlich anzuzeigen.

Im RIS seit

10.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2025

Gesetzesnummer

20012037

Dokumentnummer

NOR40247458

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2022/375/P4/NOR40247458

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