(2)Absatz 2,Die Meldung einer geplanten Verbringung von gehaltenen Landtieren in einen anderen Mitgliedstaat der EU gemäß Teil IV Titel I Kapitel 3 Abschnitt 8 (Artikel 152 bis 154) oder einer geplanten Verbringung von Zuchtmaterial gehaltener Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine und Equiden bzw. gehaltenem Geflügels in einen anderen Mitgliedstaat der EU gemäß Artikel 163 oder von Tieren gemäß Artikel 41 der delegierten Verordnung (EU) 2020/686 oder einer geplanten Verbringung von Wassertieren in einen anderen Mitgliedstaat der EU gemäß Teil IV Titel II Kapitel 2 Abschnitt 6 (Artikel 219 bis 221) AHL hat die zuständige Behörde des Versandortes möglichst am Tag der Ausstellung der Bescheinigung, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden nach Ausstellung der Bescheinigung mittels TRACES, durchzuführen.Die Meldung einer geplanten Verbringung von gehaltenen Landtieren in einen anderen Mitgliedstaat der EU gemäß Teil römisch vier Titel römisch eins Kapitel 3 Abschnitt 8 (Artikel 152 bis 154) oder einer geplanten Verbringung von Zuchtmaterial gehaltener Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine und Equiden bzw. gehaltenem Geflügels in einen anderen Mitgliedstaat der EU gemäß Artikel 163 oder von Tieren gemäß Artikel 41 der delegierten Verordnung (EU) 2020/686 oder einer geplanten Verbringung von Wassertieren in einen anderen Mitgliedstaat der EU gemäß Teil römisch vier Titel römisch zwei Kapitel 2 Abschnitt 6 (Artikel 219 bis 221) AHL hat die zuständige Behörde des Versandortes möglichst am Tag der Ausstellung der Bescheinigung, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden nach Ausstellung der Bescheinigung mittels TRACES, durchzuführen.