Absatz eins,Räumt das unmittelbar anwendbare Unionsrecht oder diese Verordnung hinsichtlich der Erlassung von Bescheiden in Bezug auf Verbringungen der Behörde Ermessen ein, so hat die zuständige Behörde dieses, sofern nicht in einer generellen Anordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ausdrücklich anders angeordnet, unter Berücksichtigung des Standes der Wissenschaft, der veterinärmedizinischen und -hygienischen Erfordernisse, der jeweiligen epidemiologischen Lage und der sonstigen Gegebenheiten vor Ort auszuüben.