(2)Absatz 2,Zur Feststellung der Auslandsunternehmenseinheiten im Inland hat die Bundesanstalt die gemäß Abs. 1 Z 1 erhobenen Daten mit jenen des Registers der statistischen Einheiten gemäß § 25a des Bundesstatistikgesetzes 2000 zu verknüpfen und durch Daten der Leistungs- und Strukturstatistik (Abs. 1 Z 2) sowie der Statistiken betreffend Forschung und experimentelle Entwicklung (Abs. 1 Z 3), durch Einsatz statistischer Methoden sowie Anwendung geeigneter statistischer Schätzverfahren zu ergänzen. Nur soweit dadurch die erforderliche Qualität der Statistiken nicht sichergestellt ist, ist eine Befragung bei den statistischen Einheiten gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 zulässig.Zur Feststellung der Auslandsunternehmenseinheiten im Inland hat die Bundesanstalt die gemäß Absatz eins, Ziffer eins, erhobenen Daten mit jenen des Registers der statistischen Einheiten gemäß Paragraph 25 a, des Bundesstatistikgesetzes 2000 zu verknüpfen und durch Daten der Leistungs- und Strukturstatistik (Absatz eins, Ziffer 2,) sowie der Statistiken betreffend Forschung und experimentelle Entwicklung (Absatz eins, Ziffer 3,), durch Einsatz statistischer Methoden sowie Anwendung geeigneter statistischer Schätzverfahren zu ergänzen. Nur soweit dadurch die erforderliche Qualität der Statistiken nicht sichergestellt ist, ist eine Befragung bei den statistischen Einheiten gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, zulässig.