Absatz eins,Die Merkmale gemäß Paragraph 5, Ziffer eins, sind auf folgende Arten zu erheben:
- Ziffer einsdie Merkmale gemäß den Punkten 1.1 bis 1.6 der Anlage römisch eins durch Beschaffung von Verwaltungs- und Statistikdaten der Oesterreichischen Nationalbank, sofern berechtigte Geheimhaltungsinteressen gemäß Paragraph 10, Absatz 6, des Bundesstatistikgesetzes 2000 nicht beeinträchtigt werden;
- Ziffer 2die Merkmale gemäß den Punkten 1.7 bis 1.14 der Anlage römisch eins durch Heranziehung der Daten, die aufgrund der Verordnung über die Leistungs- und Strukturstatistik in den Produktions- und Dienstleistungsbereichen erhoben wurden;
- Ziffer 3die Merkmale gemäß den Punkten 1.15 und 1.16 der Anlage römisch eins durch Heranziehung der Daten, die aufgrund der Verordnung über Statistiken betreffend Forschung und experimentelle Entwicklung erhoben wurden;
- Ziffer 4soweit die Erhebung der Merkmale im Einzelfall nicht gemäß Ziffer eins bis 3 erfolgen kann, durch Befragung bei den statistischen Einheiten gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins,