Kurztitel

Auslandsunternehmenseinheitenstatistik-Verordnung 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 365 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

30.09.2022

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

Erhebungsart

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Merkmale gemäß Paragraph 5, Ziffer eins, sind auf folgende Arten zu erheben:
    1. Ziffer eins
      die Merkmale gemäß den Punkten 1.1 bis 1.6 der Anlage römisch eins durch Beschaffung von Verwaltungs- und Statistikdaten der Oesterreichischen Nationalbank, sofern berechtigte Geheimhaltungsinteressen gemäß Paragraph 10, Absatz 6, des Bundesstatistikgesetzes 2000 nicht beeinträchtigt werden;
    2. Ziffer 2
      die Merkmale gemäß den Punkten 1.7 bis 1.14 der Anlage römisch eins durch Heranziehung der Daten, die aufgrund der Verordnung über die Leistungs- und Strukturstatistik in den Produktions- und Dienstleistungsbereichen erhoben wurden;
    3. Ziffer 3
      die Merkmale gemäß den Punkten 1.15 und 1.16 der Anlage römisch eins durch Heranziehung der Daten, die aufgrund der Verordnung über Statistiken betreffend Forschung und experimentelle Entwicklung erhoben wurden;
    4. Ziffer 4
      soweit die Erhebung der Merkmale im Einzelfall nicht gemäß Ziffer eins bis 3 erfolgen kann, durch Befragung bei den statistischen Einheiten gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins,
  2. Absatz 2,Zur Feststellung der Auslandsunternehmenseinheiten im Inland hat die Bundesanstalt die gemäß Absatz eins, Ziffer eins, erhobenen Daten mit jenen des Registers der statistischen Einheiten gemäß Paragraph 25 a, des Bundesstatistikgesetzes 2000 zu verknüpfen und durch Daten der Leistungs- und Strukturstatistik (Absatz eins, Ziffer 2,) sowie der Statistiken betreffend Forschung und experimentelle Entwicklung (Absatz eins, Ziffer 3,), durch Einsatz statistischer Methoden sowie Anwendung geeigneter statistischer Schätzverfahren zu ergänzen. Nur soweit dadurch die erforderliche Qualität der Statistiken nicht sichergestellt ist, ist eine Befragung bei den statistischen Einheiten gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, zulässig.

Schlagworte

Verwaltungsdaten, Leistungsstatistik, Produktionsbereich

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2022

Gesetzesnummer

20012026

Dokumentnummer

NOR40247237