Bundesrecht konsolidiert

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Kostenersatz für den Dachverband der Sozialversicherungsträger als Verbindungsstelle und Zugangsstelle § 7

Kurztitel

Kostenersatz für den Dachverband der Sozialversicherungsträger als Verbindungsstelle und Zugangsstelle

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 326/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

30.08.2022

Außerkrafttretensdatum

Index

66/03 Sonstiges Sozialversicherung

Text

Nachträglicher Kostenersatz für die Verbindungsstelle

Paragraph 7,

Der Dachverband hat jedem kostenersatzpflichtigen Träger für die Jahre 2015 bis 2021 zu verrechnen:

  1. Ziffer eins
    Bereitstellungskosten je Zweig der sozialen Sicherheit für jedes der genannten Jahre in der Höhe des Betrages, der für das Basisjahr 2021 berechnet wurde;
  2. Ziffer 2
    Nutzungskosten für jedes der genannten Jahre entsprechend der vom Träger im jeweiligen Jahr eingereichten und erhaltenen Kostenforderungen in der Höhe der für das Basisjahr 2021 berechneten Kosten unter Heranziehung der Pauschalgruppen nach Paragraph 6, Absatz eins,

Im RIS seit

30.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2022

Gesetzesnummer

20012002

Dokumentnummer

NOR40246922

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