Bundesrecht konsolidiert

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Kostenersatz für den Dachverband der Sozialversicherungsträger als Verbindungsstelle und Zugangsstelle § 4

Kurztitel

Kostenersatz für den Dachverband der Sozialversicherungsträger als Verbindungsstelle und Zugangsstelle

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 326/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

30.08.2022

Außerkrafttretensdatum

Index

66/03 Sonstiges Sozialversicherung

Text

Höhe des Kostenersatzes für die Verbindungsstelle

Paragraph 4,

Der Kostenersatz bestimmt sich nach dem jeweiligen Anteil an den Bereitstellungskosten nach Paragraph 5 und bei jenen Trägern, die für die in Artikel 3, Absatz eins, Litera a, b und f der Verordnung genannten Zweige der sozialen Sicherheit zuständig sind, zusätzlich nach der Zahl der Kostenforderungen (Nutzungskosten) in Form von Pauschalsätzen nach Paragraph 6, Absatz eins, Die Kostenersätze werden anhand des Basisjahres für die folgenden zwei Jahre berechnet. Das erste Basisjahr ist das Jahr 2021.

Im RIS seit

30.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2022

Gesetzesnummer

20012002

Dokumentnummer

NOR40246919

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