Höhe des Kostenersatzes für die Verbindungsstelle
§ 4.Paragraph 4,
Der Kostenersatz bestimmt sich nach dem jeweiligen Anteil an den Bereitstellungskosten nach § 5 und bei jenen Trägern, die für die in Art. 3 Abs. 1 lit. a, b und f der Verordnung genannten Zweige der sozialen Sicherheit zuständig sind, zusätzlich nach der Zahl der Kostenforderungen (Nutzungskosten) in Form von Pauschalsätzen nach § 6 Abs. 1. Die Kostenersätze werden anhand des Basisjahres für die folgenden zwei Jahre berechnet. Das erste Basisjahr ist das Jahr 2021. Der Kostenersatz bestimmt sich nach dem jeweiligen Anteil an den Bereitstellungskosten nach Paragraph 5 und bei jenen Trägern, die für die in Artikel 3, Absatz eins, Litera a, b und f der Verordnung genannten Zweige der sozialen Sicherheit zuständig sind, zusätzlich nach der Zahl der Kostenforderungen (Nutzungskosten) in Form von Pauschalsätzen nach Paragraph 6, Absatz eins, Die Kostenersätze werden anhand des Basisjahres für die folgenden zwei Jahre berechnet. Das erste Basisjahr ist das Jahr 2021.