Kostenersatz für den Dachverband der Sozialversicherungsträger als Verbindungsstelle und Zugangsstelle
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 326 aus 2022,
römisch fünf
Paragraph 4
30.08.2022
66/03 Sonstiges Sozialversicherung
Der Kostenersatz bestimmt sich nach dem jeweiligen Anteil an den Bereitstellungskosten nach Paragraph 5 und bei jenen Trägern, die für die in Artikel 3, Absatz eins, Litera a, b und f der Verordnung genannten Zweige der sozialen Sicherheit zuständig sind, zusätzlich nach der Zahl der Kostenforderungen (Nutzungskosten) in Form von Pauschalsätzen nach Paragraph 6, Absatz eins, Die Kostenersätze werden anhand des Basisjahres für die folgenden zwei Jahre berechnet. Das erste Basisjahr ist das Jahr 2021.
30.08.2022
20012002
NOR40246919