Bundesrecht konsolidiert

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Kostenersatz für den Dachverband der Sozialversicherungsträger als Verbindungsstelle und Zugangsstelle § 1

Kurztitel

Kostenersatz für den Dachverband der Sozialversicherungsträger als Verbindungsstelle und Zugangsstelle

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 326/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

30.08.2022

Außerkrafttretensdatum

Index

66/03 Sonstiges Sozialversicherung

Text

Gegenstand

Paragraph eins,

Diese Verordnung regelt die Höhe und die Verrechnung des Kostenersatzes, der dem Dachverband der Sozialversicherungsträger (im Folgenden kurz Dachverband genannt) für seine Tätigkeit als Verbindungsstelle und Zugangsstelle gebührt.

Im RIS seit

30.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2022

Gesetzesnummer

20012002

Dokumentnummer

NOR40246916

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