Kostenersatz für den Dachverband der Sozialversicherungsträger als Verbindungsstelle und Zugangsstelle
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 326 aus 2022,
römisch fünf
Paragraph eins
30.08.2022
66/03 Sonstiges Sozialversicherung
Diese Verordnung regelt die Höhe und die Verrechnung des Kostenersatzes, der dem Dachverband der Sozialversicherungsträger (im Folgenden kurz Dachverband genannt) für seine Tätigkeit als Verbindungsstelle und Zugangsstelle gebührt.
30.08.2022
20012002
NOR40246916