Bundesrecht konsolidiert

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Verwendung von Geldstrafen und Geldbußen § 2

Kurztitel

Verwendung von Geldstrafen und Geldbußen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 321/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

26.08.2022

Außerkrafttretensdatum

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Verwendung von Geldstrafen und Geldbußen

Paragraph 2,

Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat nach Anhörung des Zentralausschusses, dem die oder der Beamte angehört, zu deren oder dessen Lasten eine Geldstrafe oder Geldbuße verhängt wurde, diese zur Linderung von Notlagen, in die die Beamtin oder der Beamte aus diesem Zentralausschussbereich unverschuldet geraten ist, zu verwenden.

Im RIS seit

26.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2022

Gesetzesnummer

20011997

Dokumentnummer

NOR40246877

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