Verwendung von Geldstrafen und Geldbußen
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 321 aus 2022,
römisch fünf
Paragraph 2
26.08.2022
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat nach Anhörung des Zentralausschusses, dem die oder der Beamte angehört, zu deren oder dessen Lasten eine Geldstrafe oder Geldbuße verhängt wurde, diese zur Linderung von Notlagen, in die die Beamtin oder der Beamte aus diesem Zentralausschussbereich unverschuldet geraten ist, zu verwenden.
26.08.2022
20011997
NOR40246877