Sicherstellung der Steuer auf die Löhne bei Arbeitskräftegestellung
§ 1.Paragraph eins,
Bei Vergütungen für die Gestellung von Arbeitskräften zur inländischen Arbeitsausübung gelten mit dem Einbehalt und der Abfuhr von 70 % der Abzugsteuer vom Gestellungsentgelt (§§ 99 Abs. 2 Z 1 in Verbindung mit § 100 Abs. 1 EStG 1988) die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit der überlassenen Arbeitskräfte im Sinne des § 98 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 als wirtschaftlich bereits nach § 98 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 erfasst sowie deren Besteuerung sichergestellt. Bei Vergütungen für die Gestellung von Arbeitskräften zur inländischen Arbeitsausübung gelten mit dem Einbehalt und der Abfuhr von 70 % der Abzugsteuer vom Gestellungsentgelt (Paragraphen 99, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 100, Absatz eins, EStG 1988) die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit der überlassenen Arbeitskräfte im Sinne des Paragraph 98, Absatz eins, Ziffer 4, EStG 1988 als wirtschaftlich bereits nach Paragraph 98, Absatz eins, Ziffer 3, EStG 1988 erfasst sowie deren Besteuerung sichergestellt.