Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Beginn und Durchführung des automationsunterstützten Datenverkehrs mit dem Datenverbund der Universitäten und Hochschulen
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
26.08.2022
Außerkrafttretensdatum
Index
61/01 Familienlastenausgleich
Text
Durchführung des automationsunterstützten Datenverkehrs
§ 3.Paragraph 3,
Änderungen der in § 46a Abs. 2 Z 4 lit. b bis d FLAG 1967 genannten Daten sind gemeinsam mit dem vbPK-BF dem Finanzamt Österreich vom Datenverbund der Universitäten und Hochschulen laufend automatisiert zu übermitteln. Änderungen des Status hinsichtlich der Gewährung der Familienbeihilfe sind vom Finanzamt Österreich laufend automatisiert an den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen zu übermitteln. Änderungen der in Paragraph 46 a, Absatz 2, Ziffer 4, Litera b bis d FLAG 1967 genannten Daten sind gemeinsam mit dem vbPK-BF dem Finanzamt Österreich vom Datenverbund der Universitäten und Hochschulen laufend automatisiert zu übermitteln. Änderungen des Status hinsichtlich der Gewährung der Familienbeihilfe sind vom Finanzamt Österreich laufend automatisiert an den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen zu übermitteln.
Im RIS seit
25.08.2022
Zuletzt aktualisiert am
25.08.2022
Gesetzesnummer
20011994
Dokumentnummer
NOR40246859