Bundesrecht konsolidiert

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Tischlerei-Ausbildungsordnung § 8

Kurztitel

Tischlerei-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 312/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Gegenstand Fachzeichnen

Paragraph 8,
  1. Absatz eins,Die Prüfung hat die Anfertigung einer Detailskizze sowie einer fertigungsgerechten CAD- Zeichnung nach vorgegebenen Angaben und unter Berücksichtigung der Schwerpunktausbildung zu um- fassen.
  2. Absatz 2,Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      fachliche Richtigkeit,
    2. Ziffer 2
      Vollständigkeit.
  3. Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 120 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 140 Minuten zu beenden.

Im RIS seit

25.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2022

Gesetzesnummer

20011991

Dokumentnummer

NOR40246801

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