Bundesrecht konsolidiert

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Tischlerei-Ausbildungsordnung § 6

Kurztitel

Tischlerei-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 312/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Gegenstand Grundlagen der Tischlerei

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person hat Aufgaben aus sämtlichen nachfolgenden Bereichen zu bearbeiten:
    1. Ziffer eins
      Werk- und Hilfsstoffe,
    2. Ziffer 2
      lösbare und unlösbare Verbindungen,
    3. Ziffer 3
      manuelle und maschinelle Materialbearbeitung, Oberflächenveredelung und Reparatur,
    4. Ziffer 4
      Abstimmung, Zusammenbau und Montage,
    5. Ziffer 5
      Funktionen und Konstruktionen,
    6. Ziffer 6
      Qualitätskontrollen und Qualitätssicherung,
    7. Ziffer 7
      Sicherheit (Arbeits- und Maschinensicherheit) und Umweltschutz.
  2. Absatz 2,Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      fachliche Richtigkeit,
    2. Ziffer 2
      Vollständigkeit der Aufgabenlösung.
  3. Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 90 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.

Im RIS seit

25.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2022

Gesetzesnummer

20011991

Dokumentnummer

NOR40246799

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