Absatz eins,Die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person hat Aufgaben aus sämtlichen nachfolgenden Bereichen zu bearbeiten:
- Ziffer einsWerk- und Hilfsstoffe,
- Ziffer 2lösbare und unlösbare Verbindungen,
- Ziffer 3manuelle und maschinelle Materialbearbeitung, Oberflächenveredelung und Reparatur,
- Ziffer 4Abstimmung, Zusammenbau und Montage,
- Ziffer 5Funktionen und Konstruktionen,
- Ziffer 6Qualitätskontrollen und Qualitätssicherung,
- Ziffer 7Sicherheit (Arbeits- und Maschinensicherheit) und Umweltschutz.